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Montag, 26. Oktober 2009
Achtung Freiberufler!
Am 30.09.2009 hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 7/09) entschieden, dass einen selbstständig freiberuflich tätige Person im Zusammnehang mit dem privaten Kauf von Gegenständen als Verbraucher anzusehen ist. Im entschiedenen Fall kaufte eine Rechtsanwältin Lampen für ihre Privatwohnung und gab als Liefer- und Rechnungsadresse ihren Namen ohne Berufsbezeichnung uns als Anschrift "Kanzlei Dr. B" an, bei der sie tätig war.
Der Bundersgerichtshof entschied, dass derartige freiberuflich tätige Personen nur dann nicht als Verbraucher anzusehen sind, wenn sie objektiv in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt haben und wenn sie dies ihrem Vertragspartner durch ihr Verhalten unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zweifelsfrei zu erkennen gegeben haben.
Nach Maßgabe dieser Kriterien war die betreffende Rechtsanwältin als Verbraucherin tätig geworden. Ihr stand daher noch ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Fernabsatzgeschäfte zu.
